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Satzung der Tierschutzstiftung Bochum

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen Tierschutzstiftung Bochum.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bochum.
3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr endet das Geschäftsjahr am 31.12.2006.

§ 2
Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung ist gem. § 58 Nr. 1 AO die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Förderung von Tierschutzvereinen und anderen gemeinnützigen dem Tierschutz gewidmeten Einrichtungen im Ruhrgebiet sowie Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzgedankens.

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Stiftungsvermögen
1. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 100.000,00 Euro (in Worten: einhundert-tausend Euro); es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Soweit erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.
2. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden.
3. Folgende weitere Zuwendungen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden:
a. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
b. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
c. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beiträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
d. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
5. Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden.  

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
2. Durch diese Satzung erwächst den durch die Stiftung Begünstigten kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Derartige Rechtsansprüche können auch nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung oder die Förderrichtlinien oder auf ein formloses    in Aussicht stellen bei Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gestützt wird. Auch mehrfache Gewährung von Stiftungsleistungen führt nicht zu einem Leistungsanspruch. Er kann ferner nicht durch Berufung auf vergleichbare oder ähnliche Fälle begründet werden.

§ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
       a)  der Vorstand
       b)  das Kuratorium.

§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- seiner/seinem StellvertreterIn und
- einem weiteren Mitglied.
2. Seine Wahl erfolgt durch das Kuratorium jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die erste Amtsperiode beginnt am 01.01.2006. Der diese Stiftung errichtende Tierschutzverein Bochum, Hattingen u. U. e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Bodo Nöckel, bestellt den ersten Vorstand.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt das Kuratorium eine(n) NachfolgerIn längstens für die Dauer der restlichen Amtszeit.
4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Erträge des Vermögens der Stiftung. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.                                            

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) allein oder durch deren/dessen VertreterIn und einem weiteren Mitglied.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses
b. die Wahrnehmung aller sonstigen Geschäfte;
c. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
d. die Abwicklung der Fördermaßnahmen sowie
e. Vorbereitung der Sitzungen und Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine(n) GeschäftsführerIn und/oder Sachverständige hinzuziehen.

§ 9   
Zusammensetzung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, höchstens zehn Mitgliedern. Es wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n).
2. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von dem diese Stiftung errichtenden Tierschutzvereins Bochum, Hattingen u. U. e.V., Bochum, vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden Bodo Nöckel, berufen.
3. Beim Ausscheiden eines Mitglieds bestimmen die anderen Mitglieder des Kuratoriums seine Nachfolgerin/ seinen Nachfolger.
4. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.  

§ 10
Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und achtet insbesondere darauf, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
2. Weitere Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere:
a. Beschluss über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht;
b. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
c. Erlass von Förderrichtlinien;
d. Entscheidung über Satzungsänderungen  gem. § 13 oder über die Auflösung der Stiftung gem. § 14 oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen;
e. in den Fällen des § 7 Abs. 2 u. 3 Vorstandsmitglieder zu wählen;
f. bei der Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung mitzuwirken.

§ 11
Beschlüsse
Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
§ 12
Sitzungen
1. Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich. Die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall deren/dessen StellvertreterIn beruft die Sitzungen ein.
2. Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich. Die/Der Vorsitzende des Kuratoriums oder im Vertretungsfall deren/ dessen StellvertreterIn beruft die Sitzungen ein.
3. Zu den Sitzungen des Vorstandes sowie des Kuratoriums sind schriftlich unter Mitteilung von Tagesordnung, Sitzungsbeginn und Sitzungsort mit einer Frist von mind. einer Woche einzuladen. In Eilfällen kann die Einladung auch mündlich, per E-Mail, telefonisch oder telegrafisch ausgesprochen werden und die Einladungsfrist abgekürzt werden. Die Entscheidung hierüber treffen die Vorsitzenden oder im Vertretungsfall deren/dessen StellvertreterIn des jeweils einzuberufenden Gremiums.
4. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von der/dem SitzungsleiterIn und der/dem ProtokollantIn zu unterzeichnen.

§ 13
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet des Tierschutzes zu liegen. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. Beschlüsse über Änderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (vgl. § 17).

§ 14
Auflösung der Stiftung
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 15
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 16
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungs-organe, der Tätigkeitsbericht und der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17  
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18
Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Stand: 01.05.2011
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